ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERMIETUNGSBEDINGUNGEN

§1 EINBEZIEHUNG DER AGB

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Benker Joachim (fire-light) - nachfolgend auch Auftragnehmer genannt, und den Vertragspartnern - nachfolgend auch Auftraggeber genannt.
Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen gegen Entgelt die Erbringung von Dienstleistungen (Lichttechnik, Pyrotechnik), sowie die Vermietung von Licht- und Tonanlagen durch Benker Joachim, selbst oder Subunternehmer im Bereich der Veranstaltungstechnik.
Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 ÜBERLASSUNG AN DRITTE UND NUTZUNG IM AUSLAND

Der Mieter darf die Mietsache nur am vereinbarten Veranstaltungsort zum vereinbarten Zweck nutzen und mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder an andere Orte, insbesondere ins Ausland verbringen.

§3 LEISTUNGSUMFANG BEI VERMIETUNG, KOSTEN

Im Falle der Vermietung von Gegenständen, beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können nach Vereinbarung am Lager des Auftragnehmers erfolgen. Bei Abholung ist der Auftraggeber verpflichtet für einen sicheren Transport und ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen.
Ein angegebener Tagesmietpreis bezieht sich auf die Dauer der Mietzeit, sofern vertraglich nicht eine Abrechnung nach Nutzungstagen vereinbart ist. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
Der vereinbarte Rückgabeort und die vereinbarte Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit) ist in jedem Fall einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist der Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Erfolgt die Rückgabe verspätet, so ist der Auftraggeber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, insbesondere wenn für Folgeaufträge Ersatz beschafft werden muss. Es wird in jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes pro Tag und Vertrag fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche entstandene Schaden niedriger ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben. Die Übergabe erfolgt im Lager des Auftragnehmers. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. Kosten der Anfahrt trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel der Mietsachen unverzüglich anzuzeigen und ihm die Feststellung und Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen, insb. zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu verschaffen. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind nicht gestattet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtigen Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt im Zweifel als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

§4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Gegenstände, die dem Auftragnehmer (z.B. als Mieter) übergeben sind, sind pfleglich, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Eine übermäßige Inanspruchnahme ist zu vermeiden.
Der Auftraggeber hat die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
Die Gegenstände sind im sauberen, einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den üblichen Marktpreis zu erstatten.
Der Auftraggeber haftet für die von ihm nach dem Vertrag bereitzustellenden Helfer (z.B. bei Auf- und Abbau) in jedem Fall nach § 278 BGB, also wie für eigenes Verschulden. Anweisungen des Personals des Auftragnehmers ist unbedingt zu folgen.
Bei jedem Auftrag  hat der Auftraggeber für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Anlagen Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; die technischen Anlagen während des gesamten vertraglichen Zeitraums der Verwendung (d.h. vom Aufbau bis zum Abbau, einschließlich etwaiger Zeiten, in denen die Technik nicht genutzt wird) gegen unbefugten Gebrauch, Beschädigungen, Diebstahl u.ä. zu schützen; die technischen Anlagen vor dem Einfluss von Wetter (Sonne und Regen), Staub, Publikumseinflüssen usw. zu schützen.
Werden technische Anlagen des Auftraggebers während des Auftrags grob verschmutzt (z. B. durch Staub, Sand, Flüssigkeiten), ohne dass dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen liegt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten, mindestens in Höhe von 5% des Tagesmietpreises. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Schaden (Reinigungsaufwand) nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ist.
Der Auftraggeber wird bei der Nutzung der Geräte und Dienstleistungen alle geltenden Gesetze einhalten, insbesondere bei der öffentlichen Wiedergabe von Musik die entsprechenden Gebühren (GEMA oder ähnliches) entrichten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung und Ansprüchen dritter in dieser Hinsicht frei.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass am Veranstaltungsort und -tag ein kompetenter Ansprechpartner für den Auftragnehmer gestellt wird. Dieser Vertreter gilt als bevollmächtigt, sämtliche erforderlichen oder sachdienlichen Erklärungen für den Auftragnehmer abzugeben oder entgegenzunehmen.

§5 ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS

Die Sachmängelansprüche des Auftraggebers im Fall der Miete von technischen Anlagen setzen voraus, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. § 3 überprüft hat bzw. ein später auftretenden Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Bei der Vermietung von technisch aufwändigen Geräten (wie z.B. Movingheads, DMX Steuerungen usw.) ohne entsprechende Benutzung durch Fachpersonal wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen, es sei denn Mängel sind nachweisbar ausschließlich auf Defekte der Geräte vor Inbetriebnahme zurückzuführen.
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

§6 PREISE / ZAHLUNGEN

Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert im Auftrag vereinbart.
Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 21 Tagen vor vereinbartem Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen.
Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. 
Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 2 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen.
Hierbei werden ersparte Aufwendungen durch den Auftragnehmer verrechnet.
Ist nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung. Der Auftraggeber kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

§7 KÜNDIGUNG DES VERTRAGS

Der Vertrag kann von beiden Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Eine vorherige Androhung der Kündigung ist nicht erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch den Vertragspartner vereitelt wird.

§8 RECHTE DRITTER

Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Auftrags Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§9 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

(1) Der Auftragnehmer schließt dem Auftraggeber gegenüber mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seine Haftung für jeden Schaden aus, der nicht auf einer vorsätzlichen oder grobe fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
(3) Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht gegeben.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Organisation des Events freizustellen, es sei denn, diese beruhten auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen.
(5) Zwischen dem Auftragnehmer, den Besuchern, den Eventdienstleistern (Catering, Reinigungsfachkräfte usw.) des Events, sowie den Künstlern besteht keinerlei vertragliche Beziehung. Daher schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung gegenüber diesen aus. Sollten solche Ansprüche dennoch geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit unwiderruflich und bedingungslos zur Schadloshaltung bzw. dazu, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Kooperationspartner aufgrund der Abwehr gegen Ansprüche dieser Art entstehen.

§10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Benker Joachim (fire-light) und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Selb. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hof/Saale. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

Stand: Mai 2019